PPWR: Was die neue EU-Verpackungsverordnung seit August 2026 ändert
Die PPWR, offiziell Verordnung (EU) 2025/40, gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen 27 EU-Staaten als neue Verpackungsverordnung. In Deutschland ergänzt das VerpackDG sie um Registerpflichten und Bußgelder bis 200.000 Euro. Für Verbraucher wichtig: PFAS-Grenzwerte in Lebensmittelverpackungen und ab Februar 2027 das Recht auf den eigenen Takeaway-Behälter.
PPWR Zusammenfassung: Fristen und Grenzwerte der EU-Verpackungsverordnung
- Die EU-Verpackungsverordnung PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 ohne nationales Umsetzungsgesetz in jedem Mitgliedstaat.
- Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten; an seine Stelle tritt das VerpackDG, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 207.
- Lebensmittelverpackungen dürfen seit dem 12. August 2026 höchstens 25 ppb eines einzelnen PFAS, 250 ppb PFAS in Summe und 50 ppm PFAS einschließlich Polymeren enthalten.
- Wer eine Verpackung unter eigenem Namen herstellt oder herstellen lässt, muss vor dem Inverkehrbringen eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII der PPWR ausstellen.
- Ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später eintritt, tragen Verpackungen einheitliche Sortier-Piktogramme zur Materialart.
- Ab dem 1. Januar 2030 verbietet die PPWR bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen wie Schrumpffolie als Umverpackung, und Versandverpackungen dürfen dann, abhängig von einem EU-Rechtsakt, höchstens 50 Prozent Leerraum enthalten.
PPWR Verordnung: Die europäische Verpackungsverordnung im Überblick
Die PPWR ist die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Kennzeichnung, Schadstoffgrenzen und Mehrweg für alle Verpackungen im EU-Binnenmarkt einheitlich vorschreibt. Sie ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, die jeder Staat unterschiedlich umgesetzt hatte, und gilt seit dem 12. August 2026 direkt. Damit schafft die Europäische Union erstmals einen unmittelbar geltenden Rechtsrahmen für Verpackungen, der innerhalb der EU überall gleich gilt.
Zur PPWR Bedeutung: Die Abkürzung steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Der Unterschied zur bisherigen Verpackungsrichtlinie ist rechtlich entscheidend. Eine Richtlinie verpflichtet nur die Staaten, eigene Gesetze zu erlassen. Eine EU-weite Verordnung wirkt dagegen sofort und gleich in Hamburg, Wien und Lissabon. Genau das wollte die Europäische Kommission mit ihrem Vorschlag, denn 27 verschiedene nationale Regelwerke hatten den grenzüberschreitenden Handel mit verpackten Waren erschwert.
Der Handlungsdruck ist messbar. Laut Eurostat fielen in der EU im Jahr 2023 rund 79,7 Millionen Tonnen Verpackungsabfall an, das sind 177,8 Kilogramm pro Kopf. Deutschland liegt deutlich darüber: Das Umweltbundesamt (UBA) beziffert den Verpackungsverbrauch 2023 auf 17,92 Millionen Tonnen oder 213,6 Kilogramm pro Kopf, bei einer Recyclingquote von 69,4 Prozent. Die PPWR setzt deshalb an mehreren Stellen gleichzeitig an: weniger Material, mehr Recycling, mehr Mehrweg. Sie gilt als zentraler Baustein der europäischen Kreislaufwirtschaft.
Seit 1997 beobachten wir auf greenya.de, Deutschlands Plattform für nachhaltiges Leben, den deutschen Markt für Verpackungsalternativen. Auffällig ist seit dem Stichtag: Gerade kleine Onlineshops mit eigenen, bedruckten Versandkartons sind am stärksten verunsichert, ob sie jetzt zusätzliche Papiere brauchen. Die Antwort hängt fast immer an einer einzigen Frage, nämlich an der Rolle, die ein Unternehmen in der Lieferkette einnimmt.
Ein Vorurteil hält sich dabei hartnäckig: „Seit August 2026 ist Einwegplastik verboten.“ Das stimmt so nicht. Die Verbote der PPWR für bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen greifen erst ab dem 1. Januar 2030, und sie betreffen konkret aufgelistete Formate, nicht jede Plastikverpackung. Die Pflichten, die seit dem 12. August 2026 gelten, spielen sich vor allem in Dokumenten, Registern und Laborwerten ab. Für Verbraucher greifbar sind bisher vor allem die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen.
VerpackDG: So verzahnt das Verpackungsgesetz 2026 PPWR, LUCID und ZSVR
Für die Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung in Deutschland regelt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) alles, was die PPWR den Mitgliedstaaten überlässt: Register, Systembeteiligung, Zuständigkeiten und Bußgelder. Der Bundestag beschloss es am 11. Juni 2026, verkündet wurde es am 17. Juli 2026. Seit dem 12. August 2026 gilt es anstelle des alten Verpackungsgesetzes.
Wer vom „Verpackungsgesetz 2026“ spricht, meint meist dieses Zusammenspiel. Die PPWR legt fest, wie eine Verpackung beschaffen sein muss. Das VerpackDG regelt, wie Unternehmen in Deutschland registrieren, melden und bezahlen. Einzelne Teile des Anpassungsgesetzes treten gestaffelt in Kraft, und für manche Pflichten gibt es Übergangsvorschriften, der Großteil gilt jedoch seit dem 12. August 2026. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleibt zuständige Behörde, und das Register LUCID läuft weiter. Laut ZSVR bleiben die Grundpflichten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bestehen: Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung. Neu ist, dass Unternehmen mit Sitz im Ausland seit dem 12. August 2026 einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen müssen.
Entscheidend ist die neue Rollenverteilung. Die PPWR unterscheidet den „Erzeuger“ vom „Hersteller“. Der Erzeuger verantwortet die technische Konformität der Verpackung. Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (englisch Extended Producer Responsibility, kurz EPR), also Registrierung und Entsorgungskosten, und zwar in dem Staat, in dem die Verpackung beim Endkunden zu Abfall wird. In vielen Fällen ist das dasselbe Unternehmen, bei grenzüberschreitendem Handel fallen beide Rollen häufig auseinander.
Die 3-Fragen-Regel für Erzeuger, Hersteller und Lieferant
Die 3-Fragen-Regel hilft Ihnen, Ihre Rolle in weniger als einer Minute einzuordnen. Erstens: Lassen Sie eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke entwickeln oder herstellen? Dann sind Sie Erzeuger und brauchen Konformitätserklärung und technische Dokumentation. Zweitens: Schicken Sie befüllte Verpackungen, auch Versandkartons, als Erster an private Endkunden in Deutschland? Dann sind Sie Hersteller und müssen in LUCID registriert und an einem dualen System beteiligt sein. Drittens: Liefern Sie direkt an Endkunden in einem anderen EU-Staat? Dann sind Sie dort Hersteller und brauchen die Registrierung nach dem Recht dieses Landes.
| Akteur | Rolle nach PPWR | Typische Pflichten seit 12.08.2026 |
|---|---|---|
| Marke mit eigener, individuell gestalteter Verpackung | Erzeuger | Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung |
| Kleinstunternehmen mit Logo-Verpackung von einem Lieferanten im selben EU-Staat | Lieferant wird Erzeuger | Konformitätspapiere erstellt der Lieferant, LUCID-Pflichten für Versandware bleiben beim Shop |
| Onlineshop, der Ware in Versandkartons an Privatkunden schickt | Hersteller | LUCID-Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung an die ZSVR |
| Importeur verpackter Ware aus einem Drittland | Importeur und meist Hersteller | Prüfung der Erzeuger-Unterlagen, Kopie der Konformitätserklärung bereithalten, LUCID |
| Anbieter mit Sitz außerhalb Deutschlands, der direkt an deutsche Endkunden liefert | Hersteller | Bevollmächtigten in Deutschland benennen, Registrierung über diesen |
| Private Verbraucherin oder privater Verbraucher | Endabnehmer | Keine Pflichten, Entsorgung über Gelbe Tonne, Altpapier und Glascontainer |
Erleichterungen für Kleinstunternehmen und kleine Mengen
Kleinstunternehmen sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanz. Lässt ein solcher Betrieb Verpackungen mit eigenem Logo bei einem Lieferanten mit Sitz im selben EU-Mitgliedstaat fertigen, gilt der Lieferant für die Konformitätspflichten als Erzeuger. Wichtig ist die Grenze dieser Regel: Die Entlastung betrifft nur die Konformitätspapiere, nicht die Registrierung und Systembeteiligung für die Verpackungen, die Sie selbst an Endkunden verschicken. Füllmaterial und Klebeband zählen dabei als Teil der Versandverpackung mit.
Das VerpackDG bringt eine zweite Erleichterung. Wer im Vorjahr weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Deutschland bereitgestellt hat, meldet seine Mengen nur einmal jährlich bis zum 1. Juni an die ZSVR statt fortlaufend (§ 9 Abs. 2 VerpackDG). Eine Vollständigkeitserklärung ist erst ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen übriger Materialien fällig (§ 10 Abs. 4 VerpackDG).
Bei Verstößen sieht § 66 VerpackDG Bußgelder bis 200.000 Euro, bis 100.000 Euro oder bis 10.000 Euro vor, je nach Art des Verstoßes. In der Praxis kommt eine Abmahnung durch Mitbewerber oft schneller als ein Behördenbescheid, weil das LUCID-Register öffentlich einsehbar ist. Prüfen Sie deshalb Ihren Eintrag, bevor es jemand anderes tut.
PPWR Konformitätserklärung und technische Dokumentation
Die PPWR Konformitätserklärung ist ein schriftliches Dokument, mit dem der Erzeuger in eigener Verantwortung bestätigt, dass eine Verpackung alle Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllt. Sie ist vor dem ersten Inverkehrbringen fällig, stützt sich auf eine technische Dokumentation nach Anhang VII und folgt dem Muster in Anhang VIII.
Neu ist dieses Instrument für viele Branchen, die bisher nur Registrierung und Lizenzentgelt kannten. Bevor Erzeuger eine Verpackung in Verkehr bringen, verlangt Artikel 15 der PPWR eine Konformitätsbewertung nach Artikel 38. Dafür genügt in der Regel die interne Fertigungskontrolle; eine externe notifizierte Stelle müssen Sie nach Angaben der Industrie- und Handelskammer (IHK) Elbe-Weser nicht einschalten. Die technische Dokumentation enthält die Nachweise zu Stoffbeschränkungen wie Schwermetallen und PFAS, zur Recyclingfähigkeit, zum Rezyklatanteil, zur Minimierung von Gewicht und Volumen und gegebenenfalls zur Wiederverwendbarkeit. Außerdem gehört eine Analyse der Risiken hinein, dass die Verpackung die Vorgaben verfehlt. In der Praxis läuft das auf Verpackungsstammdaten je Artikel hinaus: Material, Gewicht, Bestandteile und Lieferant. Wer diese Compliance-Daten sauber pflegt, spart sich später doppelte Arbeit.
Aufbewahren müssen Sie beides, Erklärung und technische Dokumentation, fünf Jahre bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen, jeweils ab dem Tag des Inverkehrbringens (Art. 15 Abs. 3 PPWR). Importeure halten eine Kopie der Konformitätserklärung für die Marktüberwachung bereit. Ein CE-Zeichen kommt laut IHK-Merkblatt München dagegen nicht auf die Verpackung. Die Erklärung muss in einer Sprache vorliegen, die der Staat vorschreibt, in dem die Verpackung in Verkehr kommt (Art. 39 Abs. 2 PPWR).
Anhang VIII als Vorlage: Diese Angaben gehören hinein
Wer nach einer Vorlage für die PPWR-Konformitätserklärung sucht, findet sie direkt in der Verordnung: Anhang VIII gibt den Aufbau verbindlich vor. Kostenpflichtige Muster von Dienstleistern bauen meist darauf auf. Die Erklärung enthält eine eigene Kennnummer und acht Punkte:
- eindeutige Kennung der Verpackung,
- Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,
- den Satz, dass der Erzeuger die alleinige Verantwortung trägt,
- Gegenstand der Erklärung mit Beschreibung der Verpackung zur Rückverfolgbarkeit,
- die erfüllten Rechtsvorschriften der Union,
- angewandte harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen,
- falls beteiligt, Angaben zur notifizierten Stelle und ihren Bescheinigungen,
- zusätzliche Angaben, Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift.
Unterliegt ein verpacktes Produkt weiteren EU-Rechtsakten mit eigener Konformitätserklärung, etwa Spielzeug oder Elektrogeräte, erlaubt Artikel 39 eine einzige gemeinsame Erklärung. Praktisch heißt das: Die Konformitätserklärung ist kein einmaliges Formular, sondern eine Akte, die Sie bei jeder Material- oder Designänderung aktualisieren.
PPWR Kennzeichnungspflicht: Piktogramme, QR-Code und Mehrweg-Label
Einheitliche Sortier-Piktogramme zur Materialart werden für die meisten Verpackungen ab dem 12. August 2028 Pflicht (Transport- und Pfandverpackungen sind ausgenommen, E-Commerce-Verpackungen nicht), oder 24 Monate nach Erlass des zugehörigen Durchführungsrechtsakts, falls dieser später kommt. Ziel ist, dass Verbraucher in Köln und in Kopenhagen dasselbe Symbol auf der Verpackung und auf dem Abfallbehälter sehen.
Aktuell gilt diese Pflicht also noch nicht. Die konkreten Symbole legt die EU-Kommission per Durchführungsrechtsakt fest; bis dahin gibt es keine EU-weit einheitliche Pflicht-Kennzeichnung. Weil die 24-Monats-Frist erst mit dem Rechtsakt zu laufen beginnt, verschiebt sich der Stichtag automatisch, wenn Brüssel den Rechtsakt verspätet erlässt. Laut Artikel 12 muss das Etikett auf Piktogrammen beruhen und auch für Menschen mit Behinderungen verständlich sein. Kompostierbare Verpackungen müssen zusätzlich den Hinweis tragen, dass sie nicht in den Heimkompost und nicht in die Natur gehören.
Drei weitere Kennzeichnungen folgen gestaffelt. Ein QR-Code mit Entsorgungshinweisen je Bestandteil bleibt freiwillig. Wiederverwendbare Verpackungen brauchen ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt ein eigenes Mehrweg-Label plus QR-Code oder anderen digitalen Datenträger. Pfandflaschen und Pfanddosen tragen weiterhin eine eindeutige Pfandkennzeichnung; eine EU-weite Farbmarkierung kann hinzukommen. Wer den Rezyklatanteil auf die Verpackung druckt, muss sich frühestens ab August 2028 an die harmonisierte Darstellung halten.
Für Händler ist die Konsequenz klar. Wer im Herbst 2026 neue Druckvorlagen für Kartons und Etiketten bestellt, sollte Platz für das künftige Piktogramm einplanen, statt 2028 alles neu drucken zu lassen.
Wie viel PFAS darf im Pizzakarton stecken?
Seit dem 12. August 2026 darf eine Verpackung mit Lebensmittelkontakt höchstens 25 ppb eines einzelnen PFAS, 250 ppb aller gezielt gemessenen PFAS in Summe und 50 ppm PFAS einschließlich polymerer PFAS enthalten (Art. 5 Abs. 5 PPWR). Das betrifft Pizzakarton, Burgerbox, Bäckertüte und Pommesschale gleichermaßen, egal ob aus Papier, Karton oder Kunststoff.
PFAS sind per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, oft auch per- und polyfluorierte Alkylverbindungen genannt. Hersteller setzten sie lange ein, weil sie Papier und Karton fett- und wasserabweisend machen, gerade bei heißen, fettigen Speisen. Das Problem: PFAS bauen sich in der Umwelt praktisch nicht ab und gelten deshalb als „Ewigkeitschemikalien“. Die Verbraucherzentrale Hamburg begrüßt die niedrigen Grenzwerte, kritisiert aber, dass PFAS sich auch im Recyclingmaterial anreichern, und fordert ein umfassendes Verbot über Verpackungen hinaus. Einen ersten Schritt macht die EU am 10. Oktober 2026: Dann gilt das PFAS-Verbot für PFHxA auch in Regenjacken, Schuhen und Kosmetik.
Stoffbeschränkungen: Was 25 ppb im Alltag bedeuten
Die Kurzformel zu PFAS Verpackung lautet seit August 2026: Ein Pizzakarton mit gezielt zugesetzter Fluorbeschichtung ist in der EU nicht mehr verkehrsfähig. 25 ppb entsprechen 25 Mikrogramm pro Kilogramm Material, ein Wert, der nur Spuren erlaubt, wie sie etwa über Recyclingfasern eingetragen werden können. Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 Milligramm pro Kilogramm, muss der Vorlieferant auf Verlangen nachweisen, wie viel davon auf PFAS entfällt. Eine eigene Übergangsfrist sieht die PPWR nicht vor, das Verbot knüpft an das Inverkehrbringen ab dem 12. August 2026 an.
Ein Punkt ist für den Einkauf wichtig. Weil die Grenzwerte jetzt für jede Lebensmittelverpackung in der EU gelten, ist ein „PFAS-frei“-Aufdruck auf einer Takeaway-Box kein besonderes Qualitätsmerkmal mehr, sondern beschreibt weitgehend die gesetzliche Pflicht. Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig. Mehr Aussagekraft hat ein Hinweis auf das konkrete Material, zum Beispiel unbeschichteter Karton oder eine Mehrwegschale aus Edelstahl.
In der eigenen Küche gelten die PPWR-Grenzwerte nicht, denn Pfannen und Backpapier sind keine Verpackungen. Wer dort Fluorbeschichtungen meiden will, findet Vergleiche zur Pfanne ohne PFAS und zu Alternativen zu Backpapier. Der Pizzakarton aus der Lieferung ist dagegen seit August 2026 klar geregelt.
Was ändert sich ab 2027 beim Einkaufen und Takeaway?
Verbraucherinnen und Verbraucher merken die PPWR zuerst beim Essen zum Mitnehmen: Spätestens ab dem 12. Februar 2027 müssen Cafés, Imbisse und Restaurants mitgebrachte Behälter ihrer Gäste befüllen, ohne Aufpreis gegenüber Einweg. Ab dem 12. Februar 2028 müssen die meisten Takeaway-Betriebe zusätzlich eine Mehrweg-Verpackung anbieten.
Die Regeln im Detail: Artikel 32 verpflichtet alle Gastronomiebetriebe mit Speisen oder Getränken zum Mitnehmen, ein System für mitgebrachte Behälter einzurichten und mit gut sichtbaren Schildern darauf hinzuweisen. Der Preis darf nicht höher sein als mit Einwegverpackung. Artikel 33 verlangt ab Februar 2028 ein Mehrweg-Angebot innerhalb eines Wiederverwendungssystems, ebenfalls ohne Aufpreis. Davon ausgenommen sind Kleinstunternehmen. Ab 2030 sollen sich Takeaway-Anbieter bemühen, 10 Prozent ihrer Produkte in Mehrweg zu verkaufen; das ist ein Bemühensziel, keine harte Quote.
Deutschland kannte schon unter dem alten Verpackungsgesetz eine Mehrwegangebotspflicht für viele Takeaway-Betriebe. Mit Artikel 33 PPWR gilt das Mehrweg-Angebot ab Februar 2028 für alle Verpackungsarten im To-go-Bereich; einen Antrag, diese Ausweitung auf Januar 2027 vorzuziehen, lehnte der Bundestag ab. Im Alltag lohnt sich deshalb ein guter Begleiter in der Tasche: Welche Modelle dicht halten und warm bleiben, zeigt der Vergleich der besten Mehrweg-Kaffeebecher.
Im Supermarkt ändert sich bis 2030 wenig Sichtbares. Danach verschwinden Einweg-Kunststoffschalen und -netze für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm, wobei Mitgliedstaaten Ausnahmen zulassen dürfen, etwa gegen Austrocknung oder zur Trennung von Bio-Ware. Wer schon heute weniger Verpackung mit nach Hause tragen will, findet praktische Wege beim Unverpackt einkaufen und zahlreiche Alltagstipps unter Einkaufen ohne Verpackung.
Bei Online-Bestellungen wird die Änderung ab 2030 greifbar: Der Karton für einen einzelnen Lippenstift, der zu zwei Dritteln mit Luftpolster gefüllt ist, entspricht dann nicht mehr den Vorgaben. Bis dahin bleibt der eigene Einkauf das stärkste Werkzeug, etwa die Sammelbestellung statt fünf Einzelpaketen.
Anforderungen der PPWR bis 2040: Verbote, Rezyklatanteil und Leerraum
Die meisten Vorgaben zu Recyclingfähigkeit und Kennzeichnung, Material und Design greifen erst ab 2028 oder 2030, einige davon nur, wenn die EU-Kommission die nötigen Rechtsakte erlassen hat. Das gilt für die Recyclingfähigkeit, den Mindest-Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen und die 50-Prozent-Grenze für Leerraum. Fest terminiert sind dagegen die Verbote bestimmter Einweg-Kunststoffformate.
Diese Abhängigkeit ist wichtig, weil viele Übersichten „ab 2030“ als festes Datum darstellen. Der Verordnungstext formuliert es fast immer so: ab dem 1. Januar 2030 oder eine bestimmte Zeit nach dem Durchführungsrechtsakt, „je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist“. Kommt der Rechtsakt spät, verschiebt sich die Pflicht. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Stichtage mit ihrer jeweiligen Bedingung.
| Stichtag | Was gilt | Bedingung laut PPWR |
|---|---|---|
| 12.08.2026 | PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen, Konformitätserklärung, VerpackDG | fest (Art. 5, Art. 15, Art. 71) |
| 12.02.2027 | Eigener Behälter beim Takeaway ohne Aufpreis | spätestens (Art. 32) |
| 12.02.2028 | Mehrweg-Angebot beim Takeaway, Kleinstunternehmen ausgenommen | spätestens (Art. 33) |
| 12.08.2028 | Harmonisierte Sortier-Piktogramme auf Verpackungen | oder 24 Monate nach Durchführungsrechtsakt (Art. 12) |
| 01.01.2030 | Recyclingfähigkeitsstufen A, B oder C als Marktvoraussetzung | oder 24 Monate nach delegiertem Rechtsakt (Art. 6) |
| 01.01.2030 | Mindest-Rezyklatanteil 10 bis 35 Prozent in Kunststoffverpackungen | oder 3 Jahre nach Durchführungsrechtsakt (Art. 7) |
| 01.01.2030 | Höchstens 50 Prozent Leerraum in Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen | oder 3 Jahre nach Durchführungsrechtsakt (Art. 24) |
| 01.01.2030 | Verbote bestimmter Einweg-Kunststoffverpackungen nach Anhang V | fest (Art. 25) |
| 01.01.2040 | Mindest-Rezyklatanteil 25 bis 65 Prozent | fest (Art. 7) |
Die Verbote ab 2030 betreffen Einweg-Kunststoff
Artikel 25 und Anhang V verbieten ab dem 1. Januar 2030 vor allem Einweg-Kunststoffverpackungen, nicht Einweg aus jedem Material. Auf der Liste stehen Schrumpffolie und andere Kunststoff-Umverpackungen zum Bündeln von Dosen oder Flaschen, Kunststoffschalen für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm sowie Einweg-Kunststoffgeschirr für den Verzehr vor Ort in der Gastronomie. Hinzu kommen Einzelportionen aus Kunststoff für Soßen, Zucker oder Kaffeesahne in Restaurants, wobei Takeaway ausgenommen bleibt. Eine Ausnahme vom Kunststoffbezug bilden Mini-Shampoos und Lotionen im Hotel: Diese Einwegverpackungen sind unabhängig vom Material betroffen. Sehr leichte Kunststofftragetaschen stehen ebenfalls auf der Liste, mit Ausnahmen aus Hygienegründen und für lose Lebensmittel. Mitgliedstaaten können Kleinstunternehmen in der Gastronomie unter Bedingungen Ausnahmen gewähren (Art. 25 Abs. 4).
Rezyklatanteil und Mehrwegquote für Transportverpackungen
Beim Rezyklatanteil unterscheidet Artikel 7 vier Gruppen. Ab 2030 brauchen kontaktempfindliche PET-Verpackungen 30 Prozent Rezyklat, andere kontaktempfindliche Kunststoffe 10 Prozent, Einweg-Getränkeflaschen 30 Prozent und alle übrigen Kunststoffverpackungen 35 Prozent. Ab 2040 steigen die Werte auf 50, 25, 65 und 65 Prozent. Für Transportverpackungen wie Paletten und Kisten gilt ab 2030 zudem eine Mehrwegquote von 40 Prozent (Art. 29).
Die Recyclingfähigkeit wird in Leistungsstufen bewertet: Ab 2030 bleiben nur die Stufen A, B und C zulässig, ab 2038 nur noch A und B. Ab 2035 müssen Verpackungen zusätzlich „in großem Maßstab“ recycelt werden, also in real existierenden Sammel- und Sortiersystemen. Für Hersteller heißt das: Die Materialwahl von heute entscheidet über die Marktfähigkeit ab 2030.
Häufige Fragen zur PPWR
Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die über die Pflichten aus Verordnung und VerpackDG hinausgehen und im Alltag von Händlern und Verbrauchern immer wieder auftauchen.
Kommt jetzt eine Plastiksteuer?
Nein, eine Plastiksteuer ist bisher nicht beschlossen und hat mit der PPWR nichts zu tun. Deutschland zahlt bereits einen EU-Beitrag für nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle aus dem Bundeshaushalt. Das Bundesfinanzministerium nannte in den Eckwerten zum Haushalt 2027 im April 2026 Einnahmen von 1,4 Milliarden Euro aus einer künftigen Plastikabgabe. Einen Gesetzentwurf gab es laut EUWID Recycling im Juli 2026 noch nicht (Stand: September 2026). An der Kasse zahlen Verbraucher dafür derzeit nichts.
Gilt die PPWR auch beim Dropshipping aus China?
Ja, auch beim Dropshipping gelten PPWR und VerpackDG in vollem Umfang. Wer als Unternehmen mit Sitz in der EU verpackte Ware aus einem Drittland in Verkehr bringt, ist Importeur und muss prüfen, ob der Erzeuger Konformitätserklärung und technische Dokumentation erstellt hat. Liefert ein Anbieter ohne Sitz in Deutschland direkt an deutsche Endkunden, muss er laut ZSVR seit dem 12. August 2026 einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen. Fehlt die LUCID-Registrierung, drohen Bußgelder und Sperren auf Marktplätzen.
Grenzüberschreitend verkaufen: eine Registrierung pro Zielland
Die PPWR vereinheitlicht die Anforderungen an die Verpackung, nicht aber die Register. Wer direkt an Endkunden in Österreich, Frankreich oder den Niederlanden verkauft, ist nach dem IHK-Merkblatt München in jedem dieser Länder Hersteller und muss sich dort registrieren und an einem System beteiligen. Liefert ein Onlineshop an einen gewerblichen Wiederverkäufer, übernimmt dieser die Herstellerpflichten in seinem Land. Die deutsche 10-Tonnen-Erleichterung gilt nur für den deutschen Markt.
Wer kontrolliert, ob Verpackungen die PPWR einhalten?
Die Kontrolle teilen sich in Deutschland die ZSVR und die zuständigen Landesbehörden. Die ZSVR überwacht Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen in LUCID. Die Behörden sollen nach Artikel 39 der PPWR jedes Jahr zumindest einen Teil der Konformitätserklärungen nach einem risikobasierten Ansatz kontrollieren und können nicht konforme Verpackungen vom Markt nehmen lassen. Hinzu kommen Mitbewerber, die fehlende Registrierungen im öffentlichen LUCID-Register finden und abmahnen.
Darf ein Café einen mitgebrachten Becher ablehnen?
Ja, aber nur aus Hygienegründen. Artikel 28 der PPWR erlaubt es Betrieben, die Befüllung eines mitgebrachten Behälters abzulehnen, wenn er unsauber oder für das Lebensmittel ungeeignet ist oder der Gast die ausgehängten Befüllregeln nicht einhält. Grundsätzlich verweigern darf das Café die Befüllung ab dem 12. Februar 2027 nicht mehr. Für Probleme, die aus dem mitgebrachten Behälter entstehen, haftet der Betrieb nicht. Ein sauberer, gut schließender Becher ist also die beste Garantie.
Fazit: Die Rolle bestimmt die Pflichten
Rund 213 Kilogramm Verpackung pro Kopf und Jahr zeigen, warum die EU mit der PPWR auf eine direkt geltende Verordnung umgestiegen ist. Für Händler zählt jetzt vor allem die Rollenfrage: Wer Verpackungen unter eigener Marke herstellen lässt, braucht Konformitätserklärung und technische Dokumentation; wer an Endkunden verschickt, braucht weiterhin die LUCID-Registrierung. Unsere Empfehlung: Klären Sie mit der 3-Fragen-Regel zuerst Ihre Rolle und prüfen Sie dann Ihren LUCID-Eintrag. Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren bereits von den PFAS-Grenzwerten im Pizzakarton. Ab Februar 2027 lohnt es sich, den eigenen Becher und die eigene Dose konsequent mitzunehmen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesfinanzministerium (2026): Textfassung zur Vorstellung der Eckwerte des Haushaltsentwurfs 2027
- Bundesgesetzblatt (2026): Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40, BGBl. 2026 I Nr. 207 (PDF)
- Bundesumweltministerium (2026): Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts an die Verordnung (EU) 2025/40
- Deutscher Bundestag (2026): Bundestag beschließt neue Verpackungsregeln
- Europäische Union (2025): Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EUR-Lex)
- Eurostat (2026): Packaging waste statistics
- EUWID Recycling (2026): Bund veranschlagt Plastiksteuer noch vor Vorlage eines Gesetzentwurfs
- IHK Elbe-Weser (2026): Konformität und Konformitätserklärung nach der Verpackungsverordnung
- IHK München und Oberbayern (2026): Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung PPWR (PDF)
- Umweltbundesamt (2026): Verpackungsverbrauch 2023 gesunken, Recyclingquote gestiegen
- Umweltbundesamt (2026): TEXTE 66/2026: Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2023 (PDF)
- Verbraucherzentrale Hamburg (2026): Neue Verpackungsverordnung: weniger Müll, bessere Verpackungen
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (2026): PPWR und VerpackDG: Das gilt seit dem 12. August 2026
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (2026): Find out about registrations (LUCID)