Eine Seife mit grünem Blatt auf der Verpackung, daneben das Wort „umweltfreundlich". Klingt nach einer guten Wahl. Aber was genau ist daran umweltfreundlich – die Produktion, die Verpackung, die Inhaltsstoffe? Bisher musste das niemand belegen. Ab dem 27. September 2026 ist damit Schluss. Die EmpCo Richtlinie – offiziell Empowering Consumers-Richtlinie (EU) 2024/825 – verbietet unbelegte Umweltaussagen, selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel und Klimaneutralitäts-Claims auf Basis reiner CO₂-Kompensation. Gleichzeitig stärkt sie die Rechte von Verbrauchern: Neue Pflichtinformationen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates müssen künftig vor dem Kauf bereitstehen.
Die EmpCo Richtlinie in Zahlen: Fristen, Verbote, Bußgelder
Verkündung im Bundesgesetzblatt: 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43)
Verbindlicher Stichtag für alle B2C-Unternehmen: 27. September 2026
Bußgelder bei schweren Verstößen: bis zu 4 % des Jahresumsatzes
Vier neue Per-se-Verbote auf der „schwarzen Liste" des UWG
53,3 % aller Umweltaussagen in der EU waren laut EU-Kommission (2020) vage, irreführend oder unbelegt
230 verschiedene Nachhaltigkeitssiegel existierten auf dem EU-Markt – viele ohne unabhängige Prüfung
Warum es die Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo) brauchte
Das Problem war messbar, bevor die EU handelte. Eine Studie der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2020 ergab: Mehr als jede zweite geprüfte Umweltaussage in der EU war vage, irreführend oder vollständig unfundiert. 40 % ließen sich schlicht nicht belegen. EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius formulierte es so: Bei 230 verschiedenen Umweltzeichen auf dem europäischen Markt, viele davon ohne jede Prüfung, könne von informierten Kaufentscheidungen keine Rede sein.
Die bestehende Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) enthielt zwar allgemeine Irreführungsverbote – aber keine spezifischen Vorschriften für Umweltaussagen. Gerichte mussten jeden Fall einzeln bewerten. Die Folge: In Frankreich galten andere Maßstäbe als in Deutschland, in Schweden andere als in Italien. Das schuf ungleiche Wettbewerbsbedingungen und machte es Verbrauchern praktisch unmöglich, verlässliche Siegel von reinen Marketinginstrumenten zu unterscheiden.
Die EmpCo Richtlinie schließt diese Lücke. Sie definiert erstmals EU-weit verbindlich, was eine „Umweltaussage" ist, was eine „allgemeine Umweltaussage" bedeutet und welche Anforderungen an Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme gelten. Anders formuliert: Was bisher Richtern überlassen war, steht jetzt schwarz auf weiß im Gesetz – inklusive konkreter Verbote, strenger Nachweispflichten und empfindlicher Sanktionen (Bussgeld bis zu 4 % des Umsatzes). Die EU-Richtlinie schafft damit erstmals einheitliche Spielregeln für alle 27 Mitgliedstaaten.
Sie schützt zwei Gruppen gleichzeitig: Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen und ehrliche Unternehmen vor dem Wettbewerbsnachteil durch Greenwashing-Konkurrenz. Mehr zu den Formen und Folgen von Greenwashing und dem verwandten Phänomen Greenhushing liest du in unserem Beitrag zu Greenwashing und Greenhushing.
Green Claims Directive vs. EmpCo: Welche EU-Directive gegen Greenwashing gilt
Die Green Claims Directive sollte als speziellere Ergänzung (lex specialis) die EmpCo flankieren – mit detaillierteren Vorgaben zur Vorab-Prüfung von Umweltaussagen durch unabhängige Stellen. Nach dem Scheitern der Trilog-Verhandlungen im Juni 2025 zog die EU-Kommission den Vorschlag zurück. Hintergrund: Widerstand der konservativen EVP-Fraktion im Europäischen Parlament und die Sorge vor Überbürokratisierung, insbesondere für kleinere Unternehmen.
Was bleibt? Die EmpCo Richtlinie ist und bleibt das einzige verbindliche EU-Instrument gegen Greenwashing. Sie deckt sowohl allgemeine Umweltaussagen wie „grün" oder „biologisch abbaubar" als auch unbelegte Nachhaltigkeitssiegel und kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Claims ab. Unternehmen, die auf die Green Claims Directive gewartet haben, müssen sich jetzt ausschließlich an den EmpCo-Vorgaben orientieren. Warten ist keine Strategie mehr.
Vier Verbote: Was die EmpCo Richtlinie bei unlauteren Umweltaussagen ändert
Der schärfste Eingriff der Richtlinie betrifft die sogenannte „schwarze Liste" des UWG. Diese Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) führt Geschäftspraktiken auf, die ausnahmslos als unlauter gelten – ohne dass ein Gericht den Einzelfall prüfen muss. Vier neue Verbote kommen hinzu. Für dich als Verbraucher bedeutet das: Findest du ab September 2026 einen dieser verbotenen Claims auf einem Produkt, kannst du dich direkt an Verbraucherschutzverbände wenden.
Verbot 1 – Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis. Begriffe wie „umweltfreundlich", „grün", „ökologisch", „biologisch abbaubar" oder „nachhaltig" dürfen nur noch verwendet werden, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung dahintersteht. Konkret heißt das: Entweder wird die Umweltaussage auf demselben Medium spezifiziert – etwa durch „hergestellt mit 100 % Ökostrom" – oder es liegt ein anerkanntes Label wie das EU-Ecolabel oder der Blaue Engel (nach DIN ISO 14024 Typ I) vor. Ohne solche Spezifizierung sind allgemeine Umweltaussagen per se unzulässig und landen auf der „schwarzen Liste".
Was das für die Seife aus dem Eingangsbeispiel bedeutet: Der Hersteller darf „umweltfreundlich" nur noch draufschreiben, wenn er direkt auf der Verpackung erklärt, worauf sich die Aussage bezieht – und das belegen kann.
Verbot 2 – Irreführende Teilaussagen. Wer einen Umweltvorteil bewirbt, der nur einen Teilaspekt betrifft, darf nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt sei ökologisch vorbildlich. „Hergestellt aus Recyclingmaterial" ist unzulässig, wenn nur die Verpackung betroffen ist. Zulässig wäre: „Verpackung besteht zu 100 % aus Recyclingmaterial." Ein kleiner sprachlicher Unterschied – rechtlich ist er entscheidend.
Verbot 3 – Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem. Selbst kreierte Unternehmenssiegel ohne unabhängige Prüfung sind verboten. Jedes Nachhaltigkeitssiegel muss entweder von staatlichen Stellen festgesetzt sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen, dessen Einhaltung ein unabhängiger Dritter überwacht – etwa nach der Norm ISO 17065. Das Umweltbundesamt (UBA) weist darauf hin, dass rund die Hälfte aller in der EU verwendeten Umweltzeichen auf schwachen oder gar keinen Nachweisen beruhte.
Verbot 4 – Klimaneutralitäts-Claims durch CO₂-Kompensation. Aussagen wie „klimaneutral", „CO₂-neutral" oder „klimapositiv" sind für Produkte und Dienstleistungen verboten, wenn sie behaupten, ein Produkt habe hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, reduzierte oder positive Umweltauswirkung – und diese Behauptung ausschließlich auf dem Zukauf von CO₂-Zertifikaten basiert. Das UBA weist seit Jahren darauf hin, dass Kompensation und tatsächliche Emissionsreduktion nicht gleichwertig sind. Erlaubt bleiben sogenannte Contribution Claims: „Wir investieren in zertifizierte Waldschutzprojekte" – solange keine Neutralität für das Produkt selbst behauptet wird. Wie CO₂-Zertifikate grundsätzlich funktionieren und wo ihre Grenzen liegen, erklärt unser Ratgeber zu Klimazertifikaten.
Neben diesen vier Per-se-Verboten erfasst die EmpCo auch Social Washing – also irreführende Aussagen zu sozialen Aspekten wie unfundierte Fair-Trade-Versprechen. Und: Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030" sind nur noch zulässig, wenn ein detaillierter, öffentlicher Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen vorliegt, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird.
Vom EU-Recht ins UWG: Wie die EmpCo Richtlinie deutsches Recht wurde
Der Deutsche Bundestag beschloss am 19. Dezember 2025 das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 19. Februar 2026 – fristgerecht vor der EU-Deadline am 27. März 2026. Die Legaldefinitionen der EmpCo wurden nahezu wortgleich in § 2 UWG übernommen, die „schwarze Liste" um die vier Per-se-Verbote erweitert.
Parallel verabschiedete der Bundestag ein zweites Gesetz: Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts setzt die neuen Informationspflichten im BGB und EGBGB um – Pflichtangaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates, die Verbraucher vor dem Kauf erhalten müssen.
Brisant für Unternehmen: Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Kein Aufschub, kein Bestandsschutz. Ab dem 27. September 2026 müssen sämtliche Werbeaussagen, Verpackungen, Websites und Social-Media-Auftritte den neuen Anforderungen entsprechen. Der Bundestag hat die Bundesregierung zwar aufgefordert, bei der EU-Kommission eine Abverkaufsfrist von einem Jahr für bereits produzierte Waren zu erwirken. Ob diese kommt, ist offen. Die Wettbewerbszentrale hat angekündigt, Verstöße ab dem Stichtag ohne Aufschub zu verfolgen.
Eine pragmatische Lösung schlägt das FAQ-Dokument der Europäischen Kommission vor: Nicht konforme Siegel auf bestehenden Verpackungen mit Aufklebern abdecken oder ergänzende Informationen am Verkaufsort bereitstellen. KPMG Law bewertet diese Option als kurzfristig gangbar, aber nicht als dauerhafte Rechtssicherheit.
Was Verbraucher ab September 2026 erwarten können – dank der EmpCo Richtlinie
Die Richtlinie ist mehr als ein Greenwashing-Verbot – sie verändert auch, welche Informationen du als Verbraucher vor dem Kauf erhältst. Dieser Aspekt geht in der Debatte fast unter, weil sich alles um verbotene Claims dreht. Dabei sind die neuen Informationspflichten für den Alltag mindestens ebenso relevant.
Ab Herbst 2026 müssen Händler dich vor Vertragsschluss informieren über: die voraussichtliche Haltbarkeit des Produkts, ob und wie lange Ersatzteile verfügbar sind, wie lange Software-Updates bereitgestellt werden, welche gewerblichen Haltbarkeitsgarantien der Hersteller bietet und welche nachhaltigen Lieferoptionen existieren – etwa Sammelversand oder Lieferung per E-Lastenrad.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 schreibt dafür ein harmonisiertes Kennzeichnungssystem vor: Auf Produktdetailseiten im Onlinehandel ebenso wie im stationären Geschäft musst du auf einen Blick erkennen können, wie lange die gesetzliche Gewährleistung gilt und ob der Hersteller eine freiwillige Garantie anbietet.
Verboten werden auch Praktiken, die Produkte künstlich schneller altern lassen. Jeder kennt das: Ein Drucker verlangt neue Patronen, obwohl noch genug Tinte vorhanden ist. Ab September 2026 gelten solche Taktiken als unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des UWG – und können abgemahnt werden. Warum Reparieren und Wiederverwenden ökologisch sinnvoller ist als Neukaufen, zeigt unser Beitrag zu Reparieren, Tauschen und Mieten.
Wer nachhaltig einkaufen will und Anbieter sucht, die bereits heute transparent arbeiten, findet auf greenya.de – Deutschlands Plattform für nachhaltiges Leben seit 1997 – über 27.000 gelistete Anbieter mit überprüfbaren Nachhaltigkeitsstandards.
Bußgelder, Abmahnungen, Reputationsschäden: Das Risiko bei Verstößen gegen die EmpCo Richtlinie
Nicht Behörden spüren Verstöße auf – Mitbewerber, Verbraucherschutzzentralen und die Wettbewerbszentrale tun es. Der typische Ablauf: Abmahnung, einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage. Bei weitverbreiteten Verstößen mit EU-Dimension sieht § 19 UWG Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro kann die Geldbuße auf bis zu 4 % des Jahresumsatzes steigen. Zusätzlich können durch irreführende Werbung erzielte Gewinne gemäß § 10 UWG abgeschöpft werden.
Die Europäische Umweltagentur (EEA) warnt allerdings, dass die finanziellen Strafen häufig nicht das größte Problem sind. Ein öffentlich gewordener Greenwashing-Vorwurf kann das Verbrauchervertrauen langfristig zerstören – und dieser Schaden lässt sich weder beziffern noch reparieren. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten grundsätzlich dieselben Regeln, auch wenn die EmpCo erleichterte Anforderungen andeutet. Konkrete Details stehen noch aus.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits im Juni 2024 ein wichtiges Signal gesetzt: Die Bewerbung eines Produkts als „klimaneutral" ohne Erläuterung, ob Vermeidung oder Kompensation zugrunde liegt, ist irreführend. Greenwashing-Claims waren also schon vor der EmpCo angreifbar – ab September 2026 wird die Durchsetzung deutlich einfacher.
Nachhaltigkeitssiegel nach der EmpCo Richtlinie: Zertifizierung, Normen und was sich ändert
Die neuen Anforderungen räumen auf. Nicht jedes Siegel, das heute auf Produkten prangt, wird den 27. September 2026 überstehen. Das zugrunde liegende Zertifizierungssystem muss auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren beruhen – der Nachweis der Einhaltung der Norm ISO 17065 ist eine Möglichkeit.
Siegel-Typ | EmpCo-konform? | Begründung |
|---|---|---|
EU-Ecolabel | Ja | Von staatlichen Stellen festgesetzt, unabhängig geprüft |
Blauer Engel (RAL) | Ja | DIN ISO 14024 Typ I, Zertifizierung durch RAL gGmbH |
FSC / PEFC | Voraussichtlich ja | Unabhängige Drittprüfung vorhanden |
Firmeneigenes „Öko-Siegel" | Nein | Kein Zertifizierungssystem, kein unabhängiger Drittprüfer |
Branchensiegel ohne ISO 17065 | Prüfungsbedürftig | Muss unabhängige Überwachung nachweisen |
Stiftung Warentest / Öko-Test | Wahrscheinlich ausgenommen | Unabhängige Verbraucherorganisationen laut Bundestags-Entschließung |
Die Belegbarkeit der beworbenen Umwelteigenschaften liegt immer beim Unternehmen. Wer ein Nachhaltigkeitssiegel anbringt, muss nachweisen, dass das zugrunde liegende Zertifizierungssystem alle EmpCo-Anforderungen erfüllt – auch wenn es sich um ein fremdes Umweltlabel handelt.
Besonders heikel: Auch Markennamen können unter die neuen Regeln fallen. Die Definition der Umweltaussage erfasst ausdrücklich Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen. Ein Produkt namens „EcoClean" oder „GreenTech" könnte als unbelegte allgemeine Umweltaussage gelten – mit entsprechendem Risiko für den Markeninhaber. Ähnliche Probleme gibt es bereits heute bei Begriffen wie „Naturkosmetik", der ebenfalls kein geschützter Begriff ist.
Häufige Fragen zur EmpCo Richtlinie
Die Empowering Consumers-Richtlinie wirft in der Praxis viele Detailfragen auf. Hier die wichtigsten Antworten – für Verbraucher und Unternehmen.
Ab wann gilt die EmpCo Richtlinie in Deutschland?
Die neuen Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 verbindlich. Das Umsetzungsgesetz wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Unternehmen haben bis Herbst 2026 Zeit, ihre gesamte Nachhaltigkeitskommunikation anzupassen – von Verpackungen über Websites bis zu Social-Media-Auftritten. Eine gesetzliche Übergangsfrist gibt es nicht, der Bundestag fordert aber eine Abverkaufsfrist von einem Jahr für bereits produzierte Waren.
Darf man noch mit „klimaneutral" werben?
Nein – jedenfalls nicht, wenn die Klimaneutralität nur auf dem Zukauf von CO₂-Zertifikaten beruht. Dieses Verbot steht auf der „schwarzen Liste" des UWG und gilt ohne Einzelfallprüfung. Erlaubt bleiben laut Öko-Institut sogenannte Contribution Claims: „Wir investieren in zertifizierte Klimaschutzprojekte." Der entscheidende Unterschied: keine Neutralitätsbehauptung für das Produkt selbst. Über Klimaschutz-Engagement darf also weiterhin informiert werden – nur eben ehrlich.
Was ändert sich für mich als Verbraucher?
Drei Dinge: Erstens verschwinden unbelegte Nachhaltigkeitssiegel und vage Umweltaussagen vom Markt – den verbliebenen Siegeln kannst du deutlich stärker vertrauen. Zweitens erhältst du vor dem Kauf neue Pflichtinformationen: Wie lange hält das Produkt, ist es reparierbar, wie lange gibt es Updates? Drittens werden Praktiken wie künstliche Produktalterung – etwa bei Druckerpatronen – ausdrücklich verboten. Das stärkt deine Position als Verbraucher erheblich.
Betrifft die EmpCo auch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)?
Die CSRD-Berichterstattung fällt grundsätzlich nicht unter die EmpCo, da Nachhaltigkeitsberichte verpflichtend und nicht an Verbraucher gerichtet sind. Sobald ein Unternehmen jedoch Aussagen aus seinem CSRD-Bericht in Werbung oder Produktkommunikation übernimmt, gelten die EmpCo-Vorgaben. Laut KPMG Law wird diese Schnittstelle in der Praxis häufig übersehen – mit potenziell teuren Folgen.
Gilt die EmpCo auch im B2B-Bereich?
Grundsätzlich nicht. Die Richtlinie zielt auf B2C-Kommunikation – also die direkte Ansprache von Verbrauchern. Reine B2B-Materialien wie technische Datenblätter fallen nicht darunter. Sobald B2B-Kommunikation aber öffentlich zugänglich ist oder indirekt Verbraucher beeinflusst, können die Regeln greifen. Der Bundestag hat die Bundesregierung gebeten, bei der EU-Kommission eine Klarstellung zu B2B-Siegeln zu erwirken.
Fazit: Die EmpCo Richtlinie macht Nachhaltigkeit überprüfbar
Weniger als sechs Monate bleiben bis zum 27. September 2026. Wer weiterhin mit „umweltfreundlich", „grün" oder „biologisch abbaubar" wirbt, braucht dafür ab Herbst belastbare Belege – oder riskiert Bußgelder von bis zu 4 % des Umsatzes. Die vier Per-se-Verbote auf der „schwarzen Liste" des UWG schaffen eine Klarheit, die bisher fehlte.
Für Verbraucher ist das ein Fortschritt: Weniger leere Versprechen, mehr überprüfbare Fakten, bessere Informationen vor dem Kauf. Für Unternehmen, die bereits ehrlich kommunizieren, ist es ein Wettbewerbsvorteil. Die EmpCo Richtlinie bestraft nicht Nachhaltigkeitskommunikation – sie bestraft Lügen. Und genau das war überfällig. Wie nachhaltiges Wirtschaften in der Praxis funktioniert, liest du in unserem Ratgeber zu nachhaltigen Unternehmen.
Quellen und weiterführende Informationen
Europäische Kommission (2020): Environmental Claims in the EU – Inventory and Reliability Assessment. ec.europa.eu
Europäische Umweltagentur (2024): Nachhaltigkeitskommunikation und Verbraucherschutz in der EU. eea.europa.eu
KPMG Law (2026): Die EmpCo tritt in Kraft – Antworten auf die wichtigsten Praxisfragen. kpmg-law.de
Öko-Institut (2026): Bewertung der UWG-Novelle zu Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln. oeko.de
Umweltbundesamt (2026): Stärkerer Schutz vor Greenwashing in deutsches Recht umgesetzt. umweltbundesamt.de