EmpCo-Richtlinie einfach erklärt: Was die EU 2026 gegen Greenwashing ändert
Die EmpCo-Richtlinie der EU (Richtlinie 2024/825) verschärft ab dem 27. September 2026 die Regeln für Umweltaussagen im Marketing europaweit. Pauschale Begriffe wie „klimaneutral", „umweltfreundlich" oder „nachhaltig" sind dann ohne konkreten, belastbaren Nachweis unzulässig, ebenso selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel. Umgesetzt in nationales Recht wird sie bis zum 27. März 2026. Was die EmpCo-Richtlinie künftig verbietet, was weiter zulässig bleibt und was Unternehmen jetzt tun müssen – die wichtigsten Antworten.
Die EmpCo-Richtlinie in Zahlen
Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) muss bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden und gilt verbindlich ab dem 27. September 2026.
Sie ergänzt die EU-Liste unlauterer Geschäftspraktiken um pauschale, unbelegte Umweltaussagen – in Deutschland über das UWG.
Verboten werden künftig vage Begriffe ohne Nachweis sowie selbst gemachte Siegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem.
Die produktbezogene Werbung mit Klimaneutralität, die nur auf Kompensation beruht, wird unzulässig.
Betroffen sind alle Unternehmen, die Verbrauchern in der EU Produkte oder Dienstleistungen anbieten – auch Hersteller von außerhalb der EU.
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Die EmpCo-Richtlinie – kurz für „Empowering Consumers for the Green Transition", offiziell Richtlinie (EU) 2024/825 – ist das zentrale EU-Gesetz gegen Greenwashing. Sie soll Verbraucher in die Lage versetzen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen, indem irreführende Umweltaussagen verboten werden. Dazu ändert sie zwei bestehende EU-Richtlinien zum Verbraucherschutz und wirkt damit europaweit einheitlich.
In Deutschland wird die EmpCo-Richtlinie über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Das bedeutet: Verstöße sind unlautere Geschäftspraktiken, die abgemahnt und mit Bußgeldern geahndet werden können. Die Richtlinie verschärft damit verbindlich, was bisher nur über einzelne Gerichtsurteile und allgemeine Lauterkeitsregeln gegen Greenwashing geregelt war.
Wichtig ist der Zeitplan: Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen, angewendet wird sie ab dem 27. September 2026. Bis dahin sollten Unternehmen ihre Nachhaltigkeitskommunikation überprüft und angepasst haben. Wie die Richtlinie ins größere Bild des Greenwashings passt, zeigt unsere Pillar-Seite zum Greenwashing erkennen.
Was die EmpCo-Richtlinie künftig verbietet
Der Kern der EmpCo-Richtlinie ist eine erweiterte „schwarze Liste" verbotener Geschäftspraktiken – sie macht bestimmte Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen pauschal unzulässig. Diese Aussagen sind künftig verboten, wenn sie nicht durch einen konkreten Nachweis gestützt werden:
Vage Umweltaussagen wie „umweltfreundlich", „grün", „nachhaltig", „öko" oder „klimaneutral" ohne belastbaren Beleg im selben Zusammenhang.
Selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen.
Produktbezogene Klimaneutralität durch Kompensation – also die Aussage „klimaneutral", die nur auf dem Ausgleich von Emissionen statt auf echter Reduktion beruht.
Aussagen über das ganze Produkt, wenn nur ein Teil die beworbene Eigenschaft erfüllt.
Selbstverständlichkeiten, die gesetzlich ohnehin vorgeschrieben sind, dargestellt als besondere Leistung.
Diese neuen Regeln treffen vor allem das Marketing: Was jahrelang als grünes Verkaufsargument diente, wird ohne Nachweis zur Abmahnfalle. Umweltaussagen müssen künftig belastbar, transparent und überprüfbar sein – idealerweise gestützt durch ein anerkanntes Zertifikat oder konkrete Zahlen mit Bezugsgröße.
Zulässig oder unzulässig? Beispiele für Umweltaussagen
Die EmpCo-Richtlinie verbietet nicht das Reden über Nachhaltigkeit – sie verlangt nur, dass jede Aussage belegt ist. Der Unterschied zwischen zulässig und unzulässig lässt sich an konkreten Beispielen festmachen:
Aussage | Bewertung | Warum |
|---|---|---|
„nachhaltig" (ohne Beleg) | unzulässig | vage, kein konkreter Nachweis |
„aus 80 % recyceltem Material" | zulässig | konkret und überprüfbar |
„klimaneutral" (nur Kompensation) | unzulässig | beruht nicht auf echter Reduktion |
„CO₂ in der Produktion um 30 % gesenkt (ggü. 2020)" | zulässig | belastbare Reduktionsaussage |
eigenes „Grün-Siegel" | unzulässig | kein unabhängiges Zertifizierungssystem |
Blauer Engel / EU Ecolabel | zulässig | unabhängig geprüft |
Die Logik dahinter: Konkrete, mit Nachweis offengelegte Aussagen bleiben erlaubt, vage Behauptungen verschwinden. Wer mit Klimaneutralität werben will, muss künftig die echte Emissionsreduktion belegen – wie streng deutsche Gerichte das schon heute sehen, zeigt unser Beitrag zur Werbung mit klimaneutral. Und welche Siegel als belastbarer Nachweis taugen, erklärt der Überblick zu seriösen Nachhaltigkeitssiegeln.
Was Unternehmen jetzt tun müssen
Für Unternehmen ist die EmpCo-Richtlinie ein Auftrag, die eigene Nachhaltigkeitskommunikation frühzeitig auf den Prüfstand zu stellen. Wer wartet, bis die Regeln im September 2026 greifen, riskiert Abmahnungen und Bußgelder. Die wichtigsten Schritte: jede Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussage daraufhin prüfen, ob sie belastbar belegt ist; vage Begriffe und selbst gemachte Siegel entfernen; und Klimaneutralitäts-Claims kritisch hinterfragen.
Praktisch heißt das, Marketing und Recht zusammenzubringen. Jede Aussage braucht einen konkreten Nachweis, der offengelegt werden kann – ein anerkanntes Zertifikat, eine geprüfte Zahl, eine transparente Quelle. Wo dieser Nachweis fehlt, gehört die Aussage gestrichen oder konkretisiert. Auf greenya.de, Deutschlands Plattform für nachhaltiges Leben seit 1997, finden sich Anbieter, die schon heute auf nachvollziehbare, geprüfte Standards setzen statt auf grüne Worthülsen.
Der Aufwand lohnt sich doppelt: Wer seine Aussagen sauber belegt, ist nicht nur rechtssicher, sondern gewinnt auch das Vertrauen einer zunehmend kritischen Kundschaft. Belastbare Nachhaltigkeitskommunikation wird so vom Risiko zum Wettbewerbsvorteil.
Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in Deutschland
Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie erfolgt in Deutschland über eine Änderung des UWG – die EU-Richtlinie gilt nicht direkt, sondern muss bis zum 27. März 2026 in nationales Recht gegossen werden. Für Unternehmen ändert sich damit konkret, wie sie über ökologische und soziale Eigenschaften ihrer Produkte kommunizieren dürfen. Was vage bleibt oder unbelegt behauptet wird, ist künftig angreifbar.
Praktisch bedeutet das eine Umstellung der gesamten Nachhaltigkeitskommunikation: Werbeaussagen, Verpackungstexte und Online-Angaben müssen vor dem Stichtag geprüft und angepasst werden. Wer ökologische Vorteile bewirbt, muss sie konkret belegen können. Branchen mit vielen Umweltaussagen – Mode, Lebensmittel, Kosmetik, Möbel – sind besonders betroffen, weil dort grüne Begriffe besonders verbreitet sind.
Wichtig ist, früh anzufangen: Die Anpassung von Kampagnen, Etiketten und Katalogen braucht Zeit. Unternehmen, die ihre Aussagen schon vor der nationalen Umsetzung auf belastbare Nachweise umstellen und transparent kommunizieren, vermeiden den Last-Minute-Stress – und werben von Anfang an rechtssicher. Der Aufwand zahlt sich aus: Glaubwürdige, belegte Kommunikation wird zum Vertrauensvorsprung gegenüber dem Wettbewerb.
EmpCo in der Praxis: eine Checkliste für Unternehmen
Wer die EmpCo-Richtlinie rechtzeitig umsetzen will, geht am besten systematisch vor. Die folgende Checkliste fasst zusammen, was Unternehmen bis September 2026 prüfen sollten:
Bestandsaufnahme: Alle Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in Werbung, auf Verpackungen, im Online-Shop und in Katalogen sammeln.
Belegprüfung: Für jede Aussage prüfen, ob ein belastbarer, überprüfbarer Nachweis vorliegt – konkrete Zahl, Bezugsjahr oder anerkanntes Zertifikat.
Vage Begriffe streichen: Pauschale Wörter wie „umweltfreundlich", „grün" oder „nachhaltig" ohne Beleg entfernen oder konkretisieren.
Siegel kontrollieren: Selbst gemachte Logos durch unabhängig geprüfte Siegel ersetzen oder weglassen.
Klimaaussagen prüfen: „Klimaneutral"-Claims auf echte Reduktion umstellen; kompensationsbasierte Produktaussagen vermeiden.
Diese Schritte sind kein Bürokratie-Selbstzweck, sondern Risikomanagement: Jede ungeprüfte Aussage kann nach dem Stichtag abgemahnt werden. Wer früh beginnt, hat genug Zeit, Kampagnen und Etiketten sauber umzustellen. Praktisch empfiehlt es sich, Marketing und Rechtsabteilung an einen Tisch zu bringen und die Prüfung zu dokumentieren – so lässt sich im Streitfall belegen, dass jede Aussage auf einem konkreten Nachweis beruht. Aus der Pflicht wird so ein Gütesiegel für glaubwürdige Kommunikation.
Häufige Fragen (FAQ) zur EmpCo-Richtlinie
Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die neue EU-Richtlinie.
Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?
Die EmpCo-Richtlinie muss bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden und gilt verbindlich ab dem 27. September 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten. Ab diesem Stichtag sind die neuen Regeln für Umweltaussagen anwendbar, und Verstöße können geahndet werden. Unternehmen sollten ihre Kommunikation also deutlich vorher anpassen.
Für wen gilt die EmpCo-Richtlinie?
Für alle Unternehmen, die Verbrauchern in der EU Produkte oder Dienstleistungen anbieten – unabhängig von der Größe und auch für Hersteller mit Sitz außerhalb der EU. Der Anwendungsbereich der EmpCo-Richtlinie ist also weit gefasst. Betroffen ist jede Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussage in Werbung, auf Verpackungen und im Marketing.
Ist „klimaneutral" ab 2026 verboten?
Die produktbezogene Werbung mit „klimaneutral", die allein auf Kompensation beruht, wird durch die EmpCo-Richtlinie unzulässig. Zulässig bleiben belegte Aussagen über tatsächliche Emissionsreduktion mit konkreter Zahl und Bezugsjahr. Schon heute verlangt der Bundesgerichtshof aufklärende Hinweise direkt in der Werbung – ab September 2026 verschärft die Richtlinie das EU-weit.
Was ist der Unterschied zur Green Claims Directive?
Die Green Claims Directive war ein separater EU-Entwurf, der die Belege für Umweltaussagen noch detaillierter regeln sollte. Die EU-Kommission hat im Juni 2025 ihre Rücknahme angekündigt; sie liegt auf Eis. Verbindlich ist allein die EmpCo-Richtlinie, die unabhängig davon ab September 2026 gilt. Beide werden oft verwechselt, sind aber unterschiedliche Rechtsakte.
Was droht bei einem Verstoß?
Verstöße gegen die EmpCo-Richtlinie sind in Deutschland über das UWG abmahnbar – durch Wettbewerbszentrale, Verbraucherzentralen und Verbände wie die Deutsche Umwelthilfe. Zusätzlich drohen Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes. Neben den finanziellen Folgen ist der Reputationsschaden durch öffentlich gemachtes Greenwashing oft erheblich.
Fazit: Belegen statt behaupten
Die EmpCo-Richtlinie macht ab September 2026 Schluss mit folgenlosen grünen Versprechen: Jede Umweltaussage braucht einen konkreten, überprüfbaren Nachweis, sonst ist sie unzulässig. Für Unternehmen heißt das, das eigene Marketing rechtzeitig aufzuräumen – für Verbraucher bedeutet es endlich mehr Verlässlichkeit. Wer seine Nachhaltigkeitskommunikation jetzt auf belastbare Belege umstellt, ist nicht nur auf der sicheren Seite, sondern auch glaubwürdiger als der Wettbewerb.
Quellen und weiterführende Informationen
Europäische Kommission (2025): Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers). eur-lex.europa.eu
Umweltbundesamt (2025): Werben mit Umweltaussagen. umweltbundesamt.de
Wettbewerbszentrale (2025): EmpCo-Richtlinie und umweltbezogene Werbung. wettbewerbszentrale.de
Verbraucherzentrale (2025): Greenwashing und neue EU-Regeln. verbraucherzentrale.de