Mit „klimaneutral" darf nur noch geworben werden, wenn direkt in der Werbung erklärt wird, ob die Klimaneutralität auf echter Emissionsreduktion oder nur auf Kompensation beruht – das entschied der Bundesgerichtshof im Juni 2024 im Fall des Fruchtgummiherstellers Katjes. Der BGH stufte den Begriff als mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff mit hoher Irreführungsgefahr ein. Was das BGH-Urteil für die Werbung mit Klimaneutralität bedeutet, warum Reduktion und Kompensation nicht dasselbe sind und was ab 2026 zusätzlich gilt.
Klimaneutral-Werbung in Zahlen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 27. Juni 2024, dass die Werbung von Katjes mit „klimaneutral" irreführend war.
„Klimaneutral" ist ein mehrdeutiger umweltbezogener Begriff: Er kann Emissionsreduktion im Herstellungsprozess oder bloße Kompensation durch Klimaschutzprojekte meinen.
Wegen der hohen Irreführungsgefahr verlangt der BGH aufklärende Hinweise direkt in der Werbung – nicht nur extern, etwa über einen QR-Code oder die Website.
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, auf Unterlassung der Werbung.
Ab dem 27. September 2026 verbietet die EU-EmpCo-Richtlinie die produktbezogene Klimaneutralitäts-Werbung, die allein auf Kompensation beruht.
Das BGH-Urteil zu Katjes: Was entschieden wurde
Im Zentrum steht ein konkreter Fall: Der Fruchtgummihersteller Katjes hatte in einer Werbeanzeige in einer Lebensmittel-Fachzeitschrift Produkte als „klimaneutral" beworben. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung und klagte auf Unterlassung. Nachdem die Vorinstanzen die Werbung noch für zulässig gehalten hatten, kippte der Bundesgerichtshof dieses Urteil am 27. Juni 2024 und stufte die beanstandete Werbung als irreführend ein.
Die zentrale Begründung: „Klimaneutral" ist ein mehrdeutiger umweltbezogener Begriff. Verbraucher können darunter zweierlei verstehen – entweder, dass die CO₂-Emissionen schon im Herstellungsprozess vermieden wurden, oder dass sie lediglich durch Kompensationsmaßnahmen wie Klimaschutzprojekte ausgeglichen werden. Beides ist nicht gleichwertig: Die tatsächliche Reduktion hat Vorrang vor dem bloßen Ausgleich. Ohne Erklärung bleibt für den Verbraucher offen, was gemeint ist.
Daraus folgt ein erhöhtes Aufklärungsbedürfnis. Weil die Werbeaussage wettbewerblich relevant ist – sie beeinflusst die Kaufentscheidung – muss klargestellt werden, worauf sich die Klimaneutralität stützt. Wie sich dieser Fall in das größere Thema Greenwashing einordnet, zeigt unsere Pillar-Seite zum Greenwashing erkennen.
Warum aufklärende Hinweise in der Werbung stehen müssen
Der wichtigste und folgenreichste Teil des Urteils betrifft den Ort der Aufklärung: Die erklärenden Hinweise müssen in der Werbung selbst stehen – nicht irgendwo außerhalb. Ein Verweis auf die Website, ein QR-Code oder Informationen auf einer separaten Seite reichen nach Ansicht des BGH nicht aus. Wer „klimaneutral" wirbt, muss die konkrete Bedeutung direkt dort offenlegen, wo die Aussage fällt.
Der BGH zieht dabei eine bemerkenswerte Parallele: Die Irreführungsgefahr bei umweltbezogener Werbung sei – ähnlich wie bei gesundheitsbezogener Werbung – besonders hoch. Bei solchen Aussagen gelten deshalb strenge Maßstäbe. Wie ein Hersteller bei Gesundheitsversprechen nicht vage bleiben darf, darf er es auch bei Klimaaussagen nicht. Diese Gleichsetzung macht das Urteil so wirkmächtig.
Für die Praxis heißt das: Eine Werbeanzeige mit „klimaneutral" ohne unmittelbare Erklärung ist angreifbar. Unternehmen, die weiter mit Klimaneutralität werben wollen, müssen direkt angeben, ob und in welchem Umfang Emissionen reduziert und welche kompensiert wurden. Andernfalls drohen Abmahnung und Unterlassung der Werbung samt Erstattung der Abmahnkosten.
Was das für Produkte und Verbraucher bedeutet
Für Verbraucher ist das Urteil ein wertvolles Werkzeug, um Greenwashing zu durchschauen. Wenn ein Produkt mit „klimaneutral" wirbt, lohnt der genaue Blick: Steht direkt dabei, worauf sich die Aussage stützt? Geht es um echte Reduktion im Herstellungsprozess oder nur um den Kauf von Zertifikaten für Klimaschutzprojekte? Fehlt diese Erklärung, ist Skepsis angebracht.
Die folgende Einordnung hilft, klimaneutral-Werbung einzuschätzen:
Werbeaussage | Bewertung |
|---|---|
„klimaneutral" ohne jede Erklärung | irreführend (BGH) |
„klimaneutral durch Kompensation von X t CO₂" | erklärt, aber ab 2026 als Produktaussage unzulässig |
„CO₂ in der Herstellung um 40 % reduziert (ggü. 2020)" | belastbare Reduktionsaussage, zulässig |
Verweis nur per QR-Code/Website | als alleinige Aufklärung unzureichend |
Wichtig: Das BGH-Urteil ist nur der erste Schritt. Ab dem 27. September 2026 verschärft die EU-EmpCo-Richtlinie die Lage zusätzlich – sie verbietet die produktbezogene Klimaneutralitäts-Werbung, die allein auf Kompensation beruht, ganz. Was die Richtlinie im Detail regelt, erklärt unser Beitrag zur EmpCo-Richtlinie. Geprüfte, transparent kommunizierende Anbieter findest du auf greenya.de, Deutschlands Plattform für nachhaltiges Leben seit 1997.
Klimaneutral, CO₂-neutral, klimapositiv: die Begriffe im Check
Neben „klimaneutral" kursieren weitere Begriffe wie „CO₂-neutral" oder „klimapositiv" – rechtlich gelten für sie dieselben strengen Maßstäbe wie im BGH-Urteil. Entscheidend ist bei allen, ob die CO₂-Emissionen tatsächlich im Unternehmen reduziert oder nur an anderer Stelle ausgeglichen werden. Ein schön klingender Begriff ersetzt keinen Nachweis.
Besonders kritisch ist die reine Kompensation: Wer weiter hohe CO2-Emissionen verursacht und sie über den Kauf von Zertifikaten für Klimaschutzprojekte „neutralisiert", darf das nach dem BGH-Urteil nicht mehr unkommentiert als „klimaneutral" bewerben. Die Reduktion muss erkennbar Vorrang haben, und die aufklärenden Hinweise gehören direkt in die Werbung – nicht auf eine verlinkte Unterseite.
Für Verbraucher ist das eine klare Orientierung: Eine glaubwürdige Klima-Aussage nennt eine konkrete Reduktionszahl mit Bezugsjahr, etwa „CO₂-Emissionen in der Herstellung seit 2020 um 40 Prozent gesenkt". Steht dagegen nur ein vages „klimaneutral" auf der Packung, ohne Erklärung, ob reduziert oder kompensiert wurde, ist Skepsis angebracht. Ab September 2026 ist die kompensationsbasierte Produktaussage durch die EmpCo-Richtlinie ohnehin unzulässig.
Klimaneutral-Logos: woran du eine belastbare Aussage erkennst
Auf vielen Produkten prangen grüne „klimaneutral"-Logos – doch sie sind nicht alle gleich aussagekräftig. Entscheidend ist nicht das Logo selbst, sondern was dahintersteht. Ein verlässliches Klima-Versprechen nennt nachvollziehbar, wie viel CO₂ tatsächlich reduziert wurde und auf welcher Datengrundlage. Ein bloßes Siegel ohne diese Angaben ist nach dem BGH-Urteil angreifbar.
Worauf du als Verbraucher achten kannst: Steht eine konkrete Reduktionszahl mit Bezugsjahr dabei? Wird offengelegt, welcher Anteil reduziert und welcher kompensiert wurde? Verweist der Anbieter auf die zugrunde liegende Berechnung – und zwar direkt, nicht nur über eine schwer auffindbare Unterseite? Je mehr dieser Fragen mit Ja zu beantworten sind, desto belastbarer ist die Aussage.
Ein gesundes Misstrauen ist angebracht, wenn „klimaneutral" allein und ohne jede Erklärung auf der Packung steht. Häufig steckt dann reine Kompensation dahinter, die nach dem BGH-Urteil ohne aufklärende Hinweise unzulässig ist und ab September 2026 als Produktaussage ganz wegfällt. Im Zweifel gilt: Eine konkrete Reduktionsangabe ist mehr wert als jedes grüne Logo. Wer echte Klimaschutz-Wirkung sucht, achtet auf nachprüfbare Zahlen statt auf das Versprechen im Etikett.
Häufige Fragen zur Werbung mit klimaneutral
Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das BGH-Urteil und Klimaneutralität.
Ist Werbung mit „klimaneutral" jetzt komplett verboten?
Nicht komplett, aber stark eingeschränkt. Nach dem BGH-Urteil von 2024 darf mit „klimaneutral" nur geworben werden, wenn aufklärende Hinweise direkt in der Werbung erklären, ob die Klimaneutralität auf Reduktion oder Kompensation beruht. Ab September 2026 verbietet die EmpCo-Richtlinie zusätzlich die produktbezogene Klimaneutralitäts-Werbung, die allein auf Kompensation beruht.
Was ist der Unterschied zwischen Reduktion und Kompensation?
Reduktion bedeutet, dass CO₂-Emissionen tatsächlich vermieden werden – etwa durch effizientere Produktion oder erneuerbare Energie. Kompensation bedeutet, dass weiter entstehende Emissionen an anderer Stelle durch Klimaschutzprojekte ausgeglichen werden. Der BGH betont, dass beides nicht gleichwertig ist: Die echte Vermeidung hat Vorrang vor dem bloßen Ausgleich.
Wer hat gegen Katjes geklagt?
Geklagt hat die Wettbewerbszentrale, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie sah in der „klimaneutral"-Werbung eine Irreführung der Verbraucher und verlangte Unterlassung. Der Bundesgerichtshof gab ihr im Juni 2024 recht und kippte damit die anderslautenden Urteile der Vorinstanzen.
Reicht ein QR-Code zur Aufklärung aus?
Nein. Der BGH stellte ausdrücklich klar, dass Informationen außerhalb der Werbung – etwa über einen QR-Code oder die Website – nicht genügen. Die aufklärenden Hinweise müssen in der Werbeaussage selbst stehen, weil die Irreführungsgefahr bei Umweltwerbung besonders hoch ist. Ein bloßer Verweis nach außen erfüllt diese Anforderung nicht.
Gilt das Urteil nur für Lebensmittel?
Nein. Der Fall betraf zwar einen Fruchtgummihersteller, das Prinzip gilt aber für jede produktbezogene Werbung mit „klimaneutral". Die hohe Irreführungsgefahr umweltbezogener Werbung ist branchenunabhängig. Jedes Unternehmen, das mit Klimaneutralität wirbt, muss seither aufklärende Hinweise direkt in der Werbung mitliefern.
Fazit: Klimaneutral nur noch mit klarer Ansage
Das BGH-Urteil hat die Werbung mit „klimaneutral" grundlegend verändert: Ohne klare Erklärung, ob reduziert oder nur kompensiert wird, ist sie irreführend – und die Hinweise müssen direkt in der Werbung stehen. Ab September 2026 verbietet die EmpCo-Richtlinie kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Claims für Produkte ganz. Für dich als Verbraucher gilt: Wo „klimaneutral" ohne nachprüfbare Reduktionszahl steht, ist es oft mehr Marketing als Klimaschutz.
Quellen und weiterführende Informationen
Bundesgerichtshof (2024): Urteil vom 27. Juni 2024, I ZR 98/23 – Werbung mit „klimaneutral". bundesgerichtshof.de
Wettbewerbszentrale (2024): BGH-Urteil zur Klimaneutral-Werbung. wettbewerbszentrale.de
Umweltbundesamt (2025): Werben mit Klimaneutralität. umweltbundesamt.de
Verbraucherzentrale (2025): Klimaneutral – was steckt dahinter? verbraucherzentrale.de